DienstpflichtDoppelbürgerAuslandschweizerEinbürgerung

Militärdienst für Doppelbürger, Eingebürgerte und Auslandschweizer

Wahlrecht für Doppelbürger (DE, FR, IT, AT), Rekrutierung bis 30 nach Einbürgerung, Befreiung für Auslandschweizer, Drei-Jahres-Regel beim Wehrpflichtersatz.

Leandro FerrariPubliziert am 16. September 2026Aktualisiert am 16. September 20266 Min. Lesezeit

Zwei Pässe, eine Einbürgerung mit 27 oder ein Wohnsitz in Berlin: Die Militärdienstpflicht gilt für alle Schweizer Männer, aber nicht für alle gleich. Die kurze Version: Doppelbürger sind grundsätzlich dienstpflichtig, werden aber befreit, wenn sie im anderen Staat gedient, Zivildienst geleistet oder eine Ersatzabgabe bezahlt haben; mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gibt es ein Wahlrecht. Eingebürgerte zwischen 18 und 24 werden normal rekrutiert, wer nach 24 eingebürgert wird, kann bis im Jahr seines 30. Geburtstags zur Rekrutierung aufgeboten werden. Auslandschweizer sind in Friedenszeiten befreit, solange sie im Ausland wohnen, dürfen aber bis Ende des Jahres, in dem sie 24 werden, freiwillig in die RS. Die Wehrpflichtersatzabgabe zahlen alle, die nicht dienen, bis 37; Auslandschweizer erst nach drei Jahren im Ausland nicht mehr. Hier sind die Regeln im Detail, mit Fristen und Quellen.

Die Grundregel für alle Schweizer Männer

Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem du 18 wirst. Bis Ende deines 24. Altersjahres musst du die Rekrutierung absolviert haben, die RS frühestens ab 19 und spätestens bis 25. Wer weder Militär- noch Zivildienst leistet, zahlt die Wehrpflichtersatzabgabe: 3 Prozent des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 400 pro Jahr, vom Jahr des 19. bis Ende des Jahres des 37. Geburtstags. Für Frauen ist der Dienst freiwillig, siehe Militär als Frau.

Doppelbürger: dienstpflichtig, aber mit Wahlrecht

Doppelbürger sind in der Schweiz grundsätzlich militärdienstpflichtig, mit Aufnahme in die Militärkontrolle am Anfang des Jahres, in dem sie 18 werden. Befreit wird, wer nachweist, dass er das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzt und dort seine militärischen Pflichten erfüllt, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hat. Wer so befreit ist, bleibt melde- und ersatzpflichtig: Die Wehrpflichtersatzabgabe kann also trotz Dienst im anderen Land geschuldet sein, ausser eine Befreiung nach Wehrpflichtersatzgesetz greift (etwa bei Wohnsitz im Ausland, siehe unten).

Die Schweiz hat mit sieben Staaten Abkommen über den Militärdienst von Doppelbürgern: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, USA, Kolumbien und Argentinien. Sie stellen sicher, dass ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nur in einem Land erfüllen muss. Die Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien sehen zudem ein Wahlrecht vor: Du entscheidest, in welchem der beiden Staaten du dienst. Die Wahl ist an Fristen gebunden, bei Österreich bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres. Wer die Frist verpasst, dient dort, wo er wohnt beziehungsweise wo die Pflicht zuerst greift.

Praktisch heisst das:

  • Schweizer-Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz: In Deutschland ist die allgemeine Wehrpflicht seit 2011 ausgesetzt, es gibt dort nichts nachzuweisen. Du wirst in der Schweiz rekrutiert wie jeder andere.
  • Schweizer-Italiener, der in Italien lebt: Italien hat ebenfalls keine aktive Wehrpflicht; solange du in Italien wohnst, giltst du als Auslandschweizer und bist befreit. Bei Rückkehr in die Schweiz wirst du deinem Alter entsprechend dienstpflichtig.
  • Schweizer-Österreicher: Österreich kennt die Wehrpflicht. Hier ist das Wahlrecht real, und die Frist (19. Lebensjahr) ist kurz. Melde dich früh beim Kreiskommando deines Wohnkantons.
  • Doppelbürger eines Staates ohne Abkommen (etwa Türkei oder Kosovo): Es gilt die Grundregel. Dienst dort befreit hier nur, wenn du ihn nachweisen kannst; die Ersatzpflicht bleibt.

Zuständig für die Abklärung ist immer das Kreiskommando deines Wohnkantons. Bring Nachweise mit: Dienstbescheinigung, Entlassungsurkunde oder Beleg über bezahlte Ersatzleistungen des anderen Staates.

Eingebürgerte: die Altersgrenze entscheidet

Mit der Einbürgerung wirst du militärdienstpflichtig wie jeder gebürtige Schweizer. Zwei Fälle:

Einbürgerung Folge
zwischen 18 und 24 Du wirst zum Orientierungstag und zur Rekrutierung aufgeboten und leistest die RS bis spätestens 25, wie alle.
nach dem 24. Altersjahr Du kannst bis spätestens in dem Jahr, in dem du 30 wirst, zur Rekrutierung aufgeboten werden.

Wer nicht mehr rekrutiert wird oder untauglich ist, zahlt die Wehrpflichtersatzabgabe ab dem Einbürgerungsjahr bis Ende des Jahres, in dem er 37 wird. Wer mit 33 eingebürgert wird, zahlt also noch vier Ersatzjahre. Wer dienen möchte, sagt das beim Kreiskommando; nach der Rekrutierung gelten die normalen Wege inklusive Funktionswahl und Dienstmodell.

Wer die frühere Staatsangehörigkeit behält und dort gedient hat, ist in derselben Lage wie ein Doppelbürger: Der Dienst befreit von der persönlichen Dienstleistung, wenn du ihn nachweist, die Ersatzpflicht bleibt.

Auslandschweizer: befreit, solange du draussen bist

Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit, solange sie sich im Ausland aufhalten (Militärgesetz Art. 4). Drei Dinge musst du trotzdem wissen:

  1. Auslandurlaub beantragen. Wer bereits militärdienstpflichtig ist (also in der Militärkontrolle steht) und länger als zwölf Monate ohne Unterbruch ins Ausland zieht, muss beim Kreiskommando Auslandurlaub beantragen. Er wird erteilt, wenn die militärischen Pflichten erfüllt sind; fällt ein Dienst in die Zeit, ist gleichzeitig ein Verschiebungsgesuch nötig.
  2. Freiwillig dienen ist möglich. Auslandschweizer können sich freiwillig zur Rekrutierung und RS melden, bis Ende des Jahres, in dem sie 24 werden. Die Anmeldung läuft über die Schweizer Vertretung im Wohnsitzstaat. Wer das erwägt, plant die 18 Wochen RS am besten in ein Zwischenjahr; die Timeline von der Rekrutierung bis zum Einrücken gilt auch für dich.
  3. Rückkehr macht dienstpflichtig. Kehrst du dauerhaft in die Schweiz zurück, wirst du deinem Alter entsprechend dienstpflichtig: vor 25 heisst das Rekrutierung und RS, danach Ersatzabgabe bis 37.

Wehrpflichtersatz im Ausland: die Drei-Jahres-Regel

Die Ersatzabgabe fällt im Ausland nicht automatisch weg. Befreit ist nach Wehrpflichtersatzgesetz (Art. 4a), wer im Ersatzjahr mindestens sechs Monate Wohnsitz im Ausland hat und eine von drei Bedingungen erfüllt:

  • zu Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt, oder
  • im Ersatzjahr im Wohnsitzstaat Militär- oder Zivildienst leistet oder dort eine Ersatzabgabe zahlt, oder
  • als Bürger des Wohnsitzstaats nach geleistetem regulärem Dienst dessen Armee zur Verfügung steht.

Frühere Auslandaufenthalte werden an die drei Jahre angerechnet, wenn sie je mindestens zwölf Monate gedauert haben. In den ersten drei Jahren im Ausland zahlst du also weiter, ausser du dienst im neuen Wohnsitzstaat. Und wer in der zweiten Jahreshälfte zurückkehrt und vorher mindestens drei Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat, ist für das Zuzugsjahr befreit.

Was du konkret tun solltest

  • Doppelbürger: Vor dem 18. Geburtstag beim Kreiskommando melden, welche Staatsangehörigkeiten du hast, und fragen, ob ein Abkommen und ein Wahlrecht bestehen. Fristen notieren.
  • Eingebürgerte: Nach der Einbürgerung kommt das Aufgebot zum Orientierungstag automatisch, wenn du unter 25 bist. Wer älter ist und dienen will, meldet sich selbst.
  • Auslandschweizer: Bei der Schweizer Vertretung als Auslandschweizer registrieren; das Konsulat ist die Anlaufstelle für Meldepflicht, Auslandurlaub und die freiwillige Rekrutierung.
  • Alle: Die Tauglichkeit wird an der Rekrutierung geprüft, unabhängig vom Pass. Wer untauglich ist, zahlt die Ersatzabgabe; wer tauglich ist, kann zwischen Militär- und Zivildienst wählen.

Quellen: armee.ch: Dienstpflicht, wer kann, wer muss?, Kanton St. Gallen: Militärdienstpflicht für Doppelbürger, EDA, Schweizer Vertretung in den USA: Militärdienstpflicht für Auslandschweizer, armee.ch: Urlaub und Auslandurlaub, Kanton Aargau: Orientierungstag-Nachschlagewerk, Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG), Art. 4a, Kanton Aargau: Gründe für die Ersatzbefreiung. Stand September 2026.

Häufige Fragen

Müssen Doppelbürger in der Schweiz Militärdienst leisten?

Grundsätzlich ja. Befreit wird, wer nachweist, dass er im anderen Staat seine militärischen Pflichten erfüllt, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hat. Mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich besteht ein Wahlrecht, mit den USA, Kolumbien und Argentinien ein Abkommen, dass nur in einem Land gedient werden muss. Melde- und Ersatzpflicht bleiben.

Muss ich nach der Einbürgerung in die RS?

Wer zwischen 18 und 24 eingebürgert wird, wird normal rekrutiert und leistet die RS bis spätestens 25. Wer nach dem 24. Altersjahr eingebürgert wird, kann bis in dem Jahr, in dem er 30 wird, zur Rekrutierung aufgeboten werden. Wer nicht dient, zahlt die Wehrpflichtersatzabgabe bis 37.

Müssen Auslandschweizer Militärdienst leisten?

Nein. In Friedenszeiten sind sie von Rekrutierung und Militärdienstpflicht befreit, solange sie im Ausland wohnen. Freiwillig können sie sich bis Ende des Jahres, in dem sie 24 werden, zur Rekrutierung melden. Bei dauerhafter Rückkehr werden sie ihrem Alter entsprechend dienstpflichtig.

Zahlen Auslandschweizer die Wehrpflichtersatzabgabe?

In den ersten drei Jahren im Ausland grundsätzlich ja. Befreit ist, wer im Ersatzjahr mindestens sechs Monate im Ausland wohnt und zu Beginn des Jahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen dort lebt, oder im Wohnsitzstaat Dienst leistet beziehungsweise dessen Ersatzabgabe zahlt.

Was passiert, wenn ich länger als ein Jahr ins Ausland gehe?

Wer militärdienstpflichtig ist und länger als zwölf Monate ohne Unterbruch ins Ausland zieht, muss beim Kreiskommando Auslandurlaub beantragen. Er wird erteilt, wenn die militärischen Pflichten erfüllt sind; fällt ein Dienst in diese Zeit, braucht es zusätzlich ein Verschiebungsgesuch.

Leandro Ferrari in Tenue 90, Gotthardpass

Über den Autor

Leandro Ferrari

Ausgehoben als Grenadier, Einheitssanitäter in Airolo, Wachtmeister und Leutnant ganz abverdient, heute in der Kommunikationsausbildung. Armeekompass ist sein Projekt.

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